Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-08-18, 3 Kart 5/20

3 Kart 5/20Tribunal Superior18 de ago. de 2021

Abrir fonte

Regest

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur Kosten, die im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen als beeinflussbare Kosten berücksichtigt worden sind, bei der Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ARegV als volatile Kosten behandelt. Hierin liegt keine rechtswidrige Abänderung des der Bestandskraft zugänglichen materiellen Regelungsgehaltes der Festlegung der Erlösobergrenzen, wie aus der besonderen Rechtsnatur der volatilen Kosten folgt.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 5/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-18

Aktenzeichen: 3 Kart 5/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0818.3KART5.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur Kosten, die im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen als beeinflussbare Kosten berücksichtigt worden sind, bei der Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ARegV als volatile Kosten behandelt. Hierin liegt keine rechtswidrige Abänderung des der Bestandskraft zugänglichen materiellen Regelungsgehaltes der Festlegung der Erlösobergrenzen, wie aus der besonderen Rechtsnatur der volatilen Kosten folgt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu … Euro festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.