Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-06-01, 15 U 2/21

15 U 2/21Tribunal Superior1 de jun. de 2021

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 15 U 2/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-01

Aktenzeichen: 15 U 2/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0601.15U2.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

  • I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.12.2020 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az. 34 O 34/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt,

    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, in Werbeprospekten und/oder in sonstiger Printwerbung zu Zwecken des Wettbewerbs Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte, Computer und Fotokameras jeweils samt Zubehör mit einer 0%-Finanzierung zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne die mögliche Laufzeit und/oder die Kriterien für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmöglichkeit zu nennen, wenn dies wie aus der Anlage K1 ersichtlich geschieht;
    1. an den Kläger jeweils 110,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2020 zu zahlen.
  • II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten.

  • III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 40.000,- abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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