Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-05-26, 3 Kart 845/19

3 Kart 845/19Tribunal Superior26 de mai. de 2021

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Regest

Nachdem das Gericht der Europäischen Union mit Entscheidung vom 10.09.2019 den dem OPAL-Vergleichsvertrag zugrundeliegenden, auf § 28a Abs. 3 S. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 8 und 9 RL 2009/73/EG beruhenden Kommissionsbeschluss mit sofortiger Wirkung für nichtig erklärt hat (Rs.: T-883/16), liegt eine bestätigende, endgültige Entscheidung im Sinne des § 28a Abs. 3 S. 3 EnWG nicht mehr vor. Da sich die Entscheidung der Kommission in dem europäischen Kontrollverfahren nicht zweifelsfrei als Genehmigung entsprechend § 184 BGB einordnen lässt, wird die Freistellungsentscheidung der Bundesnetzagentur gemäß Art. 36 Abs. 9 RL 2009/73/EG durch die Aufhebung der Kommissionsentscheidung nicht schwebend unwirksam. Es fehlt jedoch an der für die rechtmäßige Umsetzung eines nationalen Rechtsakts erforderlichen inhaltlichen Übereinstimmung mit einer Entscheidung der Kommission mit der Folge, dass eine weitere Umsetzung und Vollziehung des OPAL-Vergleichsvertrages nicht mehr rechtmäßig und zu Recht von der Bundesnetzagentur untersagt worden ist.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 845/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-26

Aktenzeichen: 3 Kart 845/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0526.3KART845.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

Nachdem das Gericht der Europäischen Union mit Entscheidung vom 10.09.2019 den dem OPAL-Vergleichsvertrag zugrundeliegenden, auf § 28a Abs. 3 S. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 8 und 9 RL 2009/73/EG beruhenden Kommissionsbeschluss mit sofortiger Wirkung für nichtig erklärt hat (Rs.: T-883/16), liegt eine bestätigende, endgültige Entscheidung im Sinne des § 28a Abs. 3 S. 3 EnWG nicht mehr vor. Da sich die Entscheidung der Kommission in dem europäischen Kontrollverfahren nicht zweifelsfrei als Genehmigung entsprechend § 184 BGB einordnen lässt, wird die Freistellungsentscheidung der Bundesnetzagentur gemäß Art. 36 Abs. 9 RL 2009/73/EG durch die Aufhebung der Kommissionsentscheidung nicht schwebend unwirksam. Es fehlt jedoch an der für die rechtmäßige Umsetzung eines nationalen Rechtsakts erforderlichen inhaltlichen Übereinstimmung mit einer Entscheidung der Kommission mit der Folge, dass eine weitere Umsetzung und Vollziehung des OPAL-Vergleichsvertrages nicht mehr rechtmäßig und zu Recht von der Bundesnetzagentur untersagt worden ist.

Tenor

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13.09.2019, Az.: BK7-08-009-E2, wird aufgehoben, soweit der Beschwerdeführerin zu 1) (Betroffenen zu 2) in Tenorziffer 3. mit sofortiger Wirkung untersagt worden ist, auf Grundlage des Vergleichsvertrages vom 25./26./28.11.2016 bereits gebuchter teilregulierter entkoppelter Verbindungskapazitäten entsprechende Nominierungen abzugeben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur tragen die Beschwerdeführerinnen.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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