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3 Kart 856/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-03-03, 3 Kart 856/19
3 Kart 856/19Tribunal Superior3 de mar. de 2021
„KASPAR-Festlegung“ Die „KASPAR-Festlegung“ des Bundesnetzagentur vom 10.10.2019, BK7-18-052, ist rechtmäßig. Mit der Festlegung des Numerus clausus für Kapazitätsprodukte, wonach das Produkt BZK abgeschafft wird, hat sich die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 GasNZV bewegt. Ein Wertungswiderspruch zu den grundlegenden Annahmen und den darauf beruhenden Vorgaben der „REGENT“-Festlegungen besteht nicht. Das Regulierungsermessen ist fehlerfrei ausgeübt, insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur das Ziel einer effektiven Förderung des Entry-Exit-Systems und die angestrebten positiven Auswirkungen für den Gasmarkt gegenüber dem Interesse an einer Aufrechterhaltung der Versorgung mit günstigeren BZK als höherwertig angesehen hat. Die Festlegung verstößt nicht gegen das Gebot der Kostenorientierung aus Art. 13 Abs. 1 VO (EG) 715/2009, da die Abschaffung der BZK nicht zu Tarifen führt, die die Ist-Kosten nicht spiegeln, sondern allenfalls zu einer etwaigen Kostenerhöhung für Transitkunden. Die subjektive Bedeutung und Nutzung des Produkts durch den einzelnen Kunden ist insoweit aber nicht maßgeblich. Eine negative Betroffenheit der Liquidität des Gesamtmarktes lässt sich auch bei der Annahme einer produktspezifischen Verteuerung für einzelne Transitkunden ebenso wenig feststellen wie eine künstliche Verteuerung des Gastransports im Verhältnis zu anderen europäischen Ländern entgegen Art. 13 Abs. 2 VO (EG) 715/2009. Die angegriffene Festlegung verstößt schließlich nicht gegen europäisches Wettbewerbsrecht nach Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 101 AEUV, da die Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte auch bereits vor der angegriffenen Festlegung nicht dem Ziel diente, Restwettbewerb unter den Fernleitungsnetzbetreibern aufrechtzuerhalten.
Entscheidungsdatum: 2021-03-03
Aktenzeichen: 3 Kart 856/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0303.3KART856.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
„KASPAR-Festlegung“
Die „KASPAR-Festlegung“ des Bundesnetzagentur vom 10.10.2019, BK7-18-052, ist rechtmäßig. Mit der Festlegung des Numerus clausus für Kapazitätsprodukte, wonach das Produkt BZK abgeschafft wird, hat sich die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 GasNZV bewegt. Ein Wertungswiderspruch zu den grundlegenden Annahmen und den darauf beruhenden Vorgaben der „REGENT“-Festlegungen besteht nicht. Das Regulierungsermessen ist fehlerfrei ausgeübt, insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur das Ziel einer effektiven Förderung des Entry-Exit-Systems und die angestrebten positiven Auswirkungen für den Gasmarkt gegenüber dem Interesse an einer Aufrechterhaltung der Versorgung mit günstigeren BZK als höherwertig angesehen hat.
Die Festlegung verstößt nicht gegen das Gebot der Kostenorientierung aus Art. 13 Abs. 1 VO (EG) 715/2009, da die Abschaffung der BZK nicht zu Tarifen führt, die die Ist-Kosten nicht spiegeln, sondern allenfalls zu einer etwaigen Kostenerhöhung für Transitkunden. Die subjektive Bedeutung und Nutzung des Produkts durch den einzelnen Kunden ist insoweit aber nicht maßgeblich. Eine negative Betroffenheit der Liquidität des Gesamtmarktes lässt sich auch bei der Annahme einer produktspezifischen Verteuerung für einzelne Transitkunden ebenso wenig feststellen wie eine künstliche Verteuerung des Gastransports im Verhältnis zu anderen europäischen Ländern entgegen Art. 13 Abs. 2 VO (EG) 715/2009. Die angegriffene Festlegung verstößt schließlich nicht gegen europäisches Wettbewerbsrecht nach Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 101 AEUV, da die Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte auch bereits vor der angegriffenen Festlegung nicht dem Ziel diente, Restwettbewerb unter den Fernleitungsnetzbetreibern aufrechtzuerhalten.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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