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I-15 U 1/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-02-25, I-15 U 1/20
I-15 U 1/20Tribunal Superior25 de fev. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-25
Aktenzeichen: I-15 U 1/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0225.I15U1.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Dezember 2020 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Urteilsausspruch zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils die Formulierungen nach dem Wort „ohne“ durch folgende Formulierungen ersetzt werden:
a)
gegenüber gewerblichen Wiederverkäufern im Falle des Anbietens nicht ausdrücklich und unübersehbar darauf hinweisen, dass die Filterkartuschen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 748 XXA für die Verwendung in Vorrichtungen zur Filtration von Flüssigkeiten in der Ausgestaltung des Einlauftrichters der Marke „D“ Modell „B“ angeboten oder geliefert werden dürfen;
b)
gegenüber privaten Verbraucher ausdrücklich und unübersehbar darauf hinweisen, dass die Filterkartuschen nicht zur Verwendung in Filtervorrichtungen der Klägerin der Linie „C“ und/oder „C+“ in der Ausgestaltung des Einlauftrichters der Marke „D“ Modell „B“ geeignet sind.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagten 2/3 und die Klägerin 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4 zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 800.000,00 EUR festgesetzt.
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