Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-01-26, 1 U 196/19

1 U 196/19Tribunal Superior26 de jan. de 2021

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Leitsatz: Eine Klägerin, die ihr mit einer Abgas-Manipulationssoftware ausgestattetes Kfz (hier: VW Golf 2.0 TDI) als Lottogewinn erhalten hat, erleidet selbst keinen vermögensrechtlichen Schaden (§§ 826, 249 Abs. 1 BGB). Sie ist nicht berechtigt, auf der Basis eines kaufrechtlichen Erwerbsvorgangs Rückabwicklung von dem beklagten Hersteller zu verlangen.

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 U 196/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-26

Aktenzeichen: 1 U 196/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0126.1U196.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsatz:

Eine Klägerin, die ihr mit einer Abgas-Manipulationssoftware ausgestattetes Kfz (hier: VW Golf 2.0 TDI) als Lottogewinn erhalten hat, erleidet selbst keinen vermögensrechtlichen Schaden (§§ 826, 249 Abs. 1 BGB). Sie ist nicht berechtigt, auf der Basis eines kaufrechtlichen Erwerbsvorgangs Rückabwicklung von dem beklagten Hersteller zu verlangen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.07.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal(17 O 381/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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