Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-10-07, U (Kart) 11/19

U (Kart) 11/19Tribunal Superior7 de out. de 2020

Abrir fonte

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — U (Kart) 11/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-10-07

Aktenzeichen: U (Kart) 11/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1007.U.KART11.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kartellsenat

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Juni 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund, AZ. 8 O 42/19 (Kart) – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.309,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.862,34 Euro für die Zeit vom 21. August 2018 bis zum 15. Mai 2019, aus 8.183,57 Euro für die Zeit vom 16. Mai 2019 bis zum 30. September 2020 sowie aus 7.309,13 seit dem 1. Oktober 2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke X. vom Typ … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz- Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
    1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die seit Klageerhebung angewachsene Nutzungsentschädigung für die Laufleistung des Fahrzeugs erledigt ist.
    1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug–um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2018 zu zahlen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

  • III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte 71 % und der Kläger zu 29 %. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zu 69 % und dem Kläger zu 31 % zur Last.

  • IV. Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wurde - das Urteil erster Instanz - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  • V. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • VI. Den Streitwert für den ersten Rechtszug setzt der Senat in Abänderung der Festsetzung im Urteil des Landgerichts bis zum 14. Mai 2019 auf bis zu 13.000 Euro und danach (ab mündlicher Verhandlung) auf bis zu 10.000 Euro fest.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 29.September 2020 auf bis zu 10.000 € und danach (ab mündlicher Verhandlung) auf bis zu 9.000 Euro festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.