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26 W 11/20 [AktE]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-09-24, 26 W 11/20 [AktE]
26 W 11/20 [AktE]Tribunal Superior24 de set. de 2020
Eine Abänderung des als Gegenstandswert für die Bemessung der Vergütung der gemeinsamen Vertreter im Spruchverfahren maßgeblichen Geschäftswerts scheidet aus, wenn dieser bestandskräftig ist.
Entscheidungsdatum: 2020-09-24
Aktenzeichen: 26 W 11/20 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0924.26W11.20AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: SpruchG § 17 Abs. 1 i. V. m. FamFG §§ 85, 104 Abs. 3; ZPO §§ 567 ff.; SpruchG § 6 Abs. 2; GNotKG §§ 74, 79 Abs. 2 S. 2
Eine Abänderung des als Gegenstandswert für die Bemessung der Vergütung der gemeinsamen Vertreter im Spruchverfahren maßgeblichen Geschäftswerts scheidet aus, wenn dieser bestandskräftig ist.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 25.03.2020 – 20 O 512/99 (AktE) – in Verbindung mit dem Beschluss vom 4.05.2020 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 29.07.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich der im Beschwerdeverfahren I-26 W 8/19 (AktE) entstandenen außergerichtlichen Kosten – tragen die Antragsgegnerinnen.
Der Geschäftswert wird auf 224.000 € festgesetzt.
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