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12 U 1/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-09-24, 12 U 1/20
12 U 1/20Tribunal Superior24 de set. de 2020
12 U 1-20 Leitsatz §§ 129 Abs. 1, 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 Satz 1, 146 Abs. 1 InsO 1. § 143 Abs. 3 Satz 1, 135 Abs. 2 InsO sind analog anwendbar, wenn die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt wird. 2. Für die Gläubigerbenachteiligung i.S. des § 129 Abs. 1 InsO reicht es aus, dass der Insolvenzverwalter zur Befriedigung Mittel der Gesellschaft aufgewandt hat und die vom Gesellschafter gestellte Sicherheit hierdurch frei geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn der befriedigte Gläubiger anfechtungsfest am Gesellschaftsvermögen gesichert war. 3. Das Verjährenlassen der Gesellschaftersicherheit durch den Gläubiger ändert - wie der Erlass oder eine sonstige Freigabe - nichts an der Haftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft im Innenverhältnis. 4. Die Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO beginnt in einem solchen Fall (erst) mit dem Freiwerden der Gesellschaftersicherheit aufgrund der Verwertung der Gesellschaftssicherheit zu laufen.
Entscheidungsdatum: 2020-09-24
Aktenzeichen: 12 U 1/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0924.12U1.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
12 U 1-20 Leitsatz
§§ 129 Abs. 1, 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 Satz 1, 146 Abs. 1 InsO
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.12.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Duisburg (4 O 291/18) abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.545,87 € nebst Zinsen i.H. von 5%punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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