Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-09-16, 3 Kart 751/19

3 Kart 751/19Tribunal Superior16 de set. de 2020

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Regest

Art. 10 Abs. 3 S. 1 NC TAR enthält eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die AMELIE-Festlegung. Die dort vorgesehene Anordnung eines verpflichtenden Ausgleichsmechanismus ist ebenso wie die Anordnung der gemeinsamen Referenz-preismethode nach Art. 10 Abs. 1 NC TAR von Art. 8 Abs. 6 lit. k) VO (EG) Nr. 715/2009 gedeckt. Der festgelegte Ausgleichsmechanismus genügt dem in Art. 10 Abs. 3 S. 1 NC TAR enthaltenen Wirksamkeitserfordernis, wonach der Regelungsmechanismus tatsächlich effektiv im Hinblick auf das Regelungsziel sein muss, dass jeder Fernleitungsnetzbetreiber seine zulässigen Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen mittels Ausgleichszahlungen erhält. Nachteilige Auswirkungen auf die Erlöse infolge einer einseitigen Verlagerung von Liquiditätsrisiken zu Lasten der Nettozahler, einer Überbelastung durch Forderungsausfälle sowie einer einseitigen und systematischen Benachteiligung im Hinblick auf notwendig anfallende Fremdkapitalkosten ergeben sich aus dem festgelegten Ausgleichsmechanismus nicht.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 751/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-16

Aktenzeichen: 3 Kart 751/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0916.3KART751.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

Art. 10 Abs. 3 S. 1 NC TAR enthält eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die AMELIE-Festlegung. Die dort vorgesehene Anordnung eines verpflichtenden Ausgleichsmechanismus ist ebenso wie die Anordnung der gemeinsamen Referenz-preismethode nach Art. 10 Abs. 1 NC TAR von Art. 8 Abs. 6 lit. k) VO (EG) Nr. 715/2009 gedeckt.

Der festgelegte Ausgleichsmechanismus genügt dem in Art. 10 Abs. 3 S. 1 NC TAR enthaltenen Wirksamkeitserfordernis, wonach der Regelungsmechanismus tatsächlich effektiv im Hinblick auf das Regelungsziel sein muss, dass jeder Fernleitungsnetzbetreiber seine zulässigen Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen mittels Ausgleichszahlungen erhält. Nachteilige Auswirkungen auf die Erlöse infolge einer einseitigen Verlagerung von Liquiditätsrisiken zu Lasten der Nettozahler, einer Überbelastung durch Forderungsausfälle sowie einer einseitigen und systematischen Benachteiligung im Hinblick auf notwendig anfallende Fremdkapitalkosten ergeben sich aus dem festgelegten Ausgleichsmechanismus nicht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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