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3 Wx 125/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-08-12, 3 Wx 125/20
3 Wx 125/20Tribunal Superior12 de ago. de 2020
GBO §§ 13, 19, 53 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 133, 140; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 1; FamFG § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Den auf die Eintragung einer Buchgrundschuld gerichteten Antrag hat das Grundbuchamt zurückzuweisen, wenn die in der Eintragungsbewilligung – wie auch in der Bestellung – als Gläubigerin der Grundschuld bezeichnete Gesellschaft zur Zeit der Abgabe dieser Erklärungen nicht mehr existierte (hier weil sie kurz zuvor in Folge Verschmelzung erloschen und ihr Vermögen auf eine andere Gesellschaft übergegangen war) und weder eine Auslegung der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO noch deren Umdeutung zu dem im Grundbuchrecht erforderlichen zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt, dass Gläubiger des Grundpfandrechts der übernehmende Rechtsträger (AG) sein solle.
Entscheidungsdatum: 2020-08-12
Aktenzeichen: 3 Wx 125/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0812.3WX125.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
GBO §§ 13, 19, 53 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 133, 140; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 1; FamFG § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Den auf die Eintragung einer Buchgrundschuld gerichteten Antrag hat das Grundbuchamt zurückzuweisen, wenn die in der Eintragungsbewilligung – wie auch in der Bestellung – als Gläubigerin der Grundschuld bezeichnete Gesellschaft zur Zeit der Abgabe dieser Erklärungen nicht mehr existierte (hier weil sie kurz zuvor in Folge Verschmelzung erloschen und ihr Vermögen auf eine andere Gesellschaft übergegangen war) und weder eine Auslegung der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO noch deren Umdeutung zu dem im Grundbuchrecht erforderlichen zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt, dass Gläubiger des Grundpfandrechts der übernehmende Rechtsträger (AG) sein solle.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 333.000 €.
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