Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-07-09, 2 U 77/16

2 U 77/16Tribunal Superior9 de jul. de 2020

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 77/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-09

Aktenzeichen: 2 U 77/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0709.2U77.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  • I. Auf die Berufung wird das am 3. November 2016 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

    1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) dem Kläger eine Mitberechtigung an dem US-Patent .....723 einzuräumen und gegenüber dem amerikanischen Patentamt in die Umschreibung des Patents auf den Kläger als Mitinhaber einzuwilligen;

b) dem Kläger eine Mitberechtigung an der US-Patentanmeldung .....788 einzuräumen und gegenüber dem amerikanischen Patentamt in die Umschreibung der Patentanmeldung auf den Kläger als Mitanmelder einzuwilligen,

und zwar Zug um Zug gegen Erstattung anteiliger Schutzrechtskosten der Beklagten i.H.v. 7.816,01 € bzgl. des US-Patents gemäß Ziffer 1. sowie 13.155,60 € bzgl. der US-Patentanmeldung gemäß Ziffer 2.

    1. Es wird festgestellt, dass der Kläger – nach Freiwerden der Diensterfindung mangels wirksamer Inanspruchnahme - weiterhin materiell Berechtigter hinsichtlich seines Anteils an der mit Schreiben vom 26.01.2005 gemeldeten Erfindung „X1“ ist.
  • II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

  • III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Streitwert für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf 900.000 € festgesetzt.

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