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15 U 82/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-05-07, 15 U 82/19
15 U 82/19Tribunal Superior7 de mai. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-07
Aktenzeichen: 15 U 82/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0507.15U82.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.04.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und die Beklagte verurteilt,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet vorverpackte Lebensmittel für die Lieferung durch Paketzustellung und/oder durch Handelsvertreter zum Kauf anzubieten und die Informationen über das Zutatenverzeichnis und/oder die Allergene mit dem Hinweis zu versehen:
„Wichtiger Hinweis:
Unterschiede zwischen den Angaben im Internet und der Verpackung sind möglich. Maßgeblich sind immer die Angaben auf der Verpackung.“
und/oder
„Die hier gebotenen Informationen stellen wir für Sie mit großer Sorgfalt zusammen und aktualisieren sie laufend. Rezepturen und auch Produktionsprozesse können sich jedoch ändern. Somit ist es möglich, dass zeitweise Produkte unter derselben Bezeichnung sowohl mit der alten als auch mit der neuen Rezeptur zu finden sind. Es kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die online zur Verfügung stehenden Informationen abweichend von denen auf der Produktverpackung eines angebotenen Produktes sind.
Maßgeblich sind deshalb immer die Angaben in der Zutatenliste auf der Verpackung. Sollten Sie Zweifel oder Fragen haben, bitten wir Sie, sich unter Angabe der Bezeichnung des Produktes, der Mindesthaltbarkeitsdauer und der Loskennzeichnung an uns zu wenden.“
wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers hinsichtlich des Unterlassungstenors zu Ziffer I. 1. gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 25.000,- und hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. 2. und der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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