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2 RBs 61/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-04-27, 2 RBs 61/20
2 RBs 61/20Tribunal Superior27 de abr. de 2020
OWiG § 80 Abs. 1 u. Abs. 3 StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1, § 49 Abs. 3 Nr. 2 StPO § 344 Abs. 2 1. Bei der Rotlichtüberwachung mit dem Messgerät Poliscan FM1 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. 2. Es bedarf keiner Ausführungen zu der Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit und seinem Abstand von der Ampel bei deren Umschalten auf Rotlicht, wenn der Rotlichtverstoß inner-halb geschlossener Ortschaften begangen wurde. 3. Von der vorzuwerfenden Rotzeit, die das Messgerät Poliscan FM1 nach den PTB-Anforderungen unter Berücksichtigung sämtlicher Einflussfaktoren auto-matisch ermittelt, ist keine (weitere) Toleranz in Abzug zu bringen. 4. Verweigert die Bußgeldbehörde die Herausgabe von Messunterlagen oder Messdaten, bedarf es für eine zulässige Gehörsrüge der Darlegung, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt, in der Haupt-verhandlung deren Unterbrechung oder Aussetzung beantragt und dieser Antrag durch Gerichtsbeschluss abgelehnt oder nicht beschieden wurde. 5. Die bloße Nichtbeiziehung von Messunterlagen oder Messdaten, die sich nicht bei der Akte befinden, berührt nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 27. April 2020, IV-2 RBs 61/20
Entscheidungsdatum: 2020-04-27
Aktenzeichen: 2 RBs 61/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0427.2RBS61.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
OWiG § 80 Abs. 1 u. Abs. 3
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1, § 49 Abs. 3 Nr. 2
StPO § 344 Abs. 2
Bei der Rotlichtüberwachung mit dem Messgerät Poliscan FM1 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.
Es bedarf keiner Ausführungen zu der Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit und seinem Abstand von der Ampel bei deren Umschalten auf Rotlicht, wenn der Rotlichtverstoß inner-halb geschlossener Ortschaften begangen wurde.
Von der vorzuwerfenden Rotzeit, die das Messgerät Poliscan FM1 nach den PTB-Anforderungen unter Berücksichtigung sämtlicher Einflussfaktoren auto-matisch ermittelt, ist keine (weitere) Toleranz in Abzug zu bringen.
Verweigert die Bußgeldbehörde die Herausgabe von Messunterlagen oder Messdaten, bedarf es für eine zulässige Gehörsrüge der Darlegung, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt, in der Haupt-verhandlung deren Unterbrechung oder Aussetzung beantragt und dieser Antrag durch Gerichtsbeschluss abgelehnt oder nicht beschieden wurde.
Die bloße Nichtbeiziehung von Messunterlagen oder Messdaten, die sich nicht bei der Akte befinden, berührt nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 27. April 2020, IV-2 RBs 61/20
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründetverworfen.
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