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3 Wx 12/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-02-28, 3 Wx 12/19
3 Wx 12/19Tribunal Superior28 de fev. de 2020
GBO §§ 18 Abs. 1, 29, 32ff., 35 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1936, 1964, 2365 ff.; ZPO § 292 1. Ein vorhandener Feststellungsbeschluss über das Fiskus-Erbrecht gemäß § 1964 BGB erübrigt im Grundbuchverfahren nicht den (hier als Voraussetzung für die Eintragung einer Sicherungshypothek) gemäß § 35 GBO durch Vorlage eines Erbscheins zu erbringenden Nachweis der Erbfolge nach dem eingetragenen Berechtigten . 2. Gibt der um Löschung einer Sicherungshypothek nachsuchende Antragsteller ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, die vom Grundbuchamt hierzu für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen (Führung des Erbnachweises nach der eingetragenen Gläubigerin durch in Ausfertigung einzureichenden Erbschein, § 35 GBO) zu erfüllen, so darf das Grundbuchamt nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, sondern muss – auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung – über den Eintragungsantrag entscheiden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung zuletzt FGPrax 2019, 102 m. N.).
Entscheidungsdatum: 2020-02-28
Aktenzeichen: 3 Wx 12/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0228.3WX12.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
GBO §§ 18 Abs. 1, 29, 32ff., 35 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1936, 1964, 2365 ff.; ZPO § 292
1.
Ein vorhandener Feststellungsbeschluss über das Fiskus-Erbrecht gemäß § 1964 BGB erübrigt im Grundbuchverfahren nicht den (hier als Voraussetzung für die Eintragung einer Sicherungshypothek) gemäß § 35 GBO durch Vorlage eines Erbscheins zu erbringenden Nachweis der Erbfolge nach dem eingetragenen Berechtigten .
2.
Gibt der um Löschung einer Sicherungshypothek nachsuchende Antragsteller ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, die vom Grundbuchamt hierzu für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen (Führung des Erbnachweises nach der eingetragenen Gläubigerin durch in Ausfertigung einzureichenden Erbschein, § 35 GBO) zu erfüllen, so darf das Grundbuchamt nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, sondern muss – auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung – über den Eintragungsantrag entscheiden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung zuletzt FGPrax 2019, 102 m. N.).
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 500 €.
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