Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-02-27, 12 U 36/19

12 U 36/19Tribunal Superior27 de fev. de 2020

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Regest

1. Die vergleichsweise Einigung des Insolvenzverwalters mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin über Ansprüche aus § 135 Abs. 1 InsO schließt eine spätere Nachforderung im Klagewege aus. 2. Hat der Anfechtungsgegner die Annahme eines Vergleichsvorschlags des Insolvenzverwalters nur unter bestimmten Voraussetzungen erklärt (umfassende Abgeltungsklausel), kommt der Vergleich erst zustande, wenn der Insolvenzverwalter das darin liegende neue Vergleichsangebot (§ 150 Abs. 2 BGB) annimmt. 3. Zur Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 U 36/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-27

Aktenzeichen: 12 U 36/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0227.12U36.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: InsO §§ 135 Abs. 1; BGB §§ 150 Abs. 2, 154 Abs. 1

Leitsätze

  1. Die vergleichsweise Einigung des Insolvenzverwalters mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin über Ansprüche aus § 135 Abs. 1 InsO schließt eine spätere Nachforderung im Klagewege aus.

  2. Hat der Anfechtungsgegner die Annahme eines Vergleichsvorschlags des Insolvenzverwalters nur unter bestimmten Voraussetzungen erklärt (umfassende Abgeltungsklausel), kommt der Vergleich erst zustande, wenn der Insolvenzverwalter das darin liegende neue Vergleichsangebot (§ 150 Abs. 2 BGB) annimmt.

  3. Zur Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.05.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg (1 O 105/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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