Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-02-27, 12 U 31/19

12 U 31/19Tribunal Superior27 de fev. de 2020

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Regest

Leitsätze zu I-12 U 31/19 §§ 142, 133 InsO n.F. 1. Der früheren Rechtsprechung zur sogen. bargeschäftsähnlichen Lage kommt nach der am 05.04.2017 in Kraft getretenen Neuregelung des § 142 InsO keine Bedeutung mehr zu. 2. Eine geringfügige Zahlungsverzögerung von weniger als einer Woche kann den Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung nicht derart lockern, dass die schließlich erfolgte Zahlung nicht mehr als „unmittelbar“ in Bezug auf die erbrachte Leistung angesehen werden kann. 3. Die Kenntnis des Schuldners von der Unrentabilität seiner Geschäftstätigkeit gestattet nicht den Schluss auf die Unlauterkeit, so dass es an dieser fehlt, wenn es dem Schuldner nur darum geht, seine Verbindlichkeit aus einem Bargeschäft zu tilgen

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 U 31/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-27

Aktenzeichen: 12 U 31/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0227.12U31.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsätze zu I-12 U 31/19

§§ 142, 133 InsO n.F.

  1. Der früheren Rechtsprechung zur sogen. bargeschäftsähnlichen Lage kommt nach der am 05.04.2017 in Kraft getretenen Neuregelung des § 142 InsO keine Bedeutung mehr zu.

  2. Eine geringfügige Zahlungsverzögerung von weniger als einer Woche kann den Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung nicht derart lockern, dass die schließlich erfolgte Zahlung nicht mehr als „unmittelbar“ in Bezug auf die erbrachte Leistung angesehen werden kann.

  3. Die Kenntnis des Schuldners von der Unrentabilität seiner Geschäftstätigkeit gestattet nicht den Schluss auf die Unlauterkeit, so dass es an dieser fehlt, wenn es dem Schuldner nur darum geht, seine Verbindlichkeit aus einem Bargeschäft zu tilgen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.06.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf (8 O 184/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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