Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-02-20, 20 U 18/19

20 U 18/19Tribunal Superior20 de fev. de 2020

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 20 U 18/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-20

Aktenzeichen: 20 U 18/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0220.20U18.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Januar 2019 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und zwar dahingehend, dass die Klägerin auf die Widerklage des Beklagten

    1. verurteilt wird, es zu unterlassen, zu behaupten oder behaupten zu lassen, der Ankauf oder Verkauf des Fahrzeugs TUCSON mit der Fahrzeugidentifikationsnummer TMAJ381AD GJ104545 verletze die Markenrechte der Widerbeklagten an der Unionswortmarke "HYUNDAI" (UM 012312518), der Unionswortbildmarke "H-Logo" (UM 012347878), und/oder der deutschen Wortmarke "TUCSON" (DE 30345 486);
    1. verurteilt wird, an den Beklagten 1.531,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2017 zu zahlen;
    1. verurteilt wird, dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, ob (und wenn ja wen) sie wegen des An- oder Verkaufs des Fahrzeugs "TUCSON" mit der Fahrzeugidentifikationsnummer TMAJ381ADGJ104545 neben der Firma E., D. oder der A. GmbH, W., (einen oder mehrere) weitere Fahrzeughändler außergerichtlich oder gerichtlich zur Unterlassung und/oder zur Zahlung von Schadensersatz bzw. Lizenzgebühren aufgefordert hat;
    1. festgestellt wird, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus den in dem Antrag zu 1. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt.

IV. Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es bestätigt worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in 100.000,00 Euro, die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro abwenden, soweit nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision des Beklagten wird zugelassen.

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