Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-02-19, 3 Wx 21/20

3 Wx 21/20Tribunal Superior19 de fev. de 2020

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Regest

GmbHG §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 19 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1, 2; FamFG § 382 Abs. 4 Satz 1 1. Verbindet die zur Geschäftsführung bestellte Gesellschafterin die Anmeldung der Gesellschaft (hier: GmbH) zum Handelsregister mit der Versicherung, „dass sie als Gesellschafterin auf die Gesellschaftsanteile Nr. 1-25.000 einen Barbetrag von 12.500,00 € eingezahlt“ habe, so genügt sie damit nicht der Verpflichtung des mehrere Geschäftsanteile inne habenden Gesellschafters, die Einlageleistung für jeden einzelnen Geschäftsanteil gesondert zu beziffern. 2. Gibt der Antragsteller ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, seine Anmeldung entsprechend den vom Registergericht genannten Anforderungen (hier: gesonderte Bezifferung der Einlageleistung für jeden einzelnen Geschäftsanteil des mehrere Geschäftsanteile übernehmenden Gesellschafters) zu ergänzen, so darf das Registergericht nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, bzw. diese nicht aufrechterhalten, sondern muss – auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung – über den Eintragungsantrag entscheiden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung FGPrax 2013, 14; ZEV 2016, 707).

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Wx 21/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-19

Aktenzeichen: 3 Wx 21/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0219.3WX21.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

GmbHG §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 19 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1, 2; FamFG § 382 Abs. 4 Satz 1

Verbindet die zur Geschäftsführung bestellte Gesellschafterin die Anmeldung der Gesellschaft (hier: GmbH) zum Handelsregister mit der Versicherung, „dass sie als Gesellschafterin auf die Gesellschaftsanteile Nr. 1-25.000 einen Barbetrag von 12.500,00 € eingezahlt“ habe, so genügt sie damit nicht der Verpflichtung des mehrere Geschäftsanteile inne habenden Gesellschafters, die Einlageleistung für jeden einzelnen Geschäftsanteil gesondert zu beziffern.

Gibt der Antragsteller ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, seine Anmeldung entsprechend den vom Registergericht genannten Anforderungen (hier: gesonderte Bezifferung der Einlageleistung für jeden einzelnen Geschäftsanteil des mehrere Geschäftsanteile übernehmenden Gesellschafters) zu ergänzen, so darf das Registergericht nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, bzw. diese nicht aufrechterhalten, sondern muss – auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung – über den Eintragungsantrag entscheiden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung FGPrax 2013, 14; ZEV 2016, 707).

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

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