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3 Wx 162/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-01-22, 3 Wx 162/16
3 Wx 162/16Tribunal Superior22 de jan. de 2020
BGB §§ 2353; 2354 Abs. 1 Nr. 2 a.F., 2356 Abs. 1 Satz 1, 2 a.F., 2358 Abs. 1, 2 a.F., 2359 a.F.; EGBGB Art. 229, § 36; FamFG § 169 1. Zum Erfordernis des Nachweises der Voraussetzungen eines gesetzlichen Erbrechts der um einen Erbschein nachsuchenden Personen (hier: Geschwisterbeziehung zur Erblasserin) im Falle nicht hinreichender Aussagekraft vorgelegter sowie nicht oder nur mit unverhältnismäßgen Schwierigkeiten zu beschaffender öffentlicher Urkunden durch – hier vom Senat zur Gewinnung der vollen Überzeugung nicht für ausreichend gehaltene - andere Beweismittel. 2. Eine DNA-Ermittlung zur Aufklärung der Verwandschaftsverhältnisse kann im Rahmen des Nachlassverfahrens nicht durchgeführt werden.
Entscheidungsdatum: 2020-01-22
Aktenzeichen: 3 Wx 162/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0122.3WX162.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
BGB §§ 2353; 2354 Abs. 1 Nr. 2 a.F., 2356 Abs. 1 Satz 1, 2 a.F., 2358 Abs. 1, 2 a.F., 2359 a.F.; EGBGB Art. 229, § 36; FamFG § 169
1.
Zum Erfordernis des Nachweises der Voraussetzungen eines gesetzlichen Erbrechts der um einen Erbschein nachsuchenden Personen (hier: Geschwisterbeziehung zur Erblasserin) im Falle nicht hinreichender Aussagekraft vorgelegter sowie nicht oder nur mit unverhältnismäßgen Schwierigkeiten zu beschaffender öffentlicher Urkunden durch – hier vom Senat zur Gewinnung der vollen Überzeugung nicht für ausreichend gehaltene - andere Beweismittel.
2.
Eine DNA-Ermittlung zur Aufklärung der Verwandschaftsverhältnisse kann im Rahmen des Nachlassverfahrens nicht durchgeführt werden.
Die Beschwerden werden auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Geschäftswert: 600.000,00 €
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