Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-01-22, 3 Kart 757/19

3 Kart 757/19Tribunal Superior22 de jan. de 2020

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Regest

Die Genehmigung des Vorschlags der Elektrizitäts-Übertragungsnetzbetreiber für die Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche unter Widerruf der Festlegung zum Standardbilanzkreisvertrag 2011 durch Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12.04.2019 (Az. BK6-18-061) ist rechtmäßig. Der von den Übertragungsnetzbetreibern vorgeschlagene Standardbilanzkreisvertrag unterliegt keiner Zweckmäßigkeits-, sondern nur einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Bundesnetzagentur. Die dortigen Regelungen über die Mitteilung von Deklarationswerten, die Sicherheitsleistung, die Abmahnung und fristlose Kündigung in einem schwerwiegenden Fall sowie die nachträgliche Fahrplanänderung, insbesondere den Urgent Call, hat die Bundesnetzagentur zu Recht nicht beanstandet.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 757/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-22

Aktenzeichen: 3 Kart 757/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0122.3KART757.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

Die Genehmigung des Vorschlags der Elektrizitäts-Übertragungsnetzbetreiber für die Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche unter Widerruf der Festlegung zum Standardbilanzkreisvertrag 2011 durch Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12.04.2019 (Az. BK6-18-061) ist rechtmäßig. Der von den Übertragungsnetzbetreibern vorgeschlagene Standardbilanzkreisvertrag unterliegt keiner Zweckmäßigkeits-, sondern nur einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Bundesnetzagentur. Die dortigen Regelungen über die Mitteilung von Deklarationswerten, die Sicherheitsleistung, die Abmahnung und fristlose Kündigung in einem schwerwiegenden Fall sowie die nachträgliche Fahrplanänderung, insbesondere den Urgent Call, hat die Bundesnetzagentur zu Recht nicht beanstandet.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12.04.2019 (Az. BK6-18-061) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Beteiligten zu 1. – 4. trägt die Beschwerdeführerin.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

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