Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-01-22, 18 U 218/19

18 U 218/19Tribunal Superior22 de jan. de 2020

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 18 U 218/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-22

Aktenzeichen: 18 U 218/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0122.18U218.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg vom 07.05.2019, Az. 1 O 361/18, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.610,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 %, höchstens jedoch 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, vom 04.10.2018 bis zum 25.01.2019 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 % zu tragen.

Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wird – das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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