Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-01-22, 18 U 176/19

18 U 176/19Tribunal Superior22 de jan. de 2020

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 18 U 176/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-22

Aktenzeichen: 18 U 176/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0122.18U176.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 07.05.2019, Az.1 O 362/18, unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung und der Berufung des Klägers, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.240,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4%, höchstens jedoch 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, vom 15.11.2018 bis zum 24.01.2019 und seitdem in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%.

Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wird – das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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