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2 RBs 185/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-01-08, 2 RBs 185/19
2 RBs 185/19Tribunal Superior8 de jan. de 2020
StVO §§ 30 Abs. 3 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 25 OWiG §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO in der seit dem 19. Oktober 2017 geltenden Fassung ist der Fahrzeughalter (oder ein von ihm beauftragter Fahrzeugdisponent) in dieser Eigenschaft nicht mehr Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots. In seiner Person kommt eine Verurteilung nur unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Betracht. Dies setzt die vorsätzliche Mitwirkung an der vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit des Fahrzeugführers voraus. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 8. Januar 2020, IV-2 RBs 185/19
Entscheidungsdatum: 2020-01-08
Aktenzeichen: 2 RBs 185/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0108.2RBS185.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
StVO §§ 30 Abs. 3 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 25
OWiG §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1
Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO in der seit dem 19. Oktober 2017 geltenden Fassung ist der Fahrzeughalter (oder ein von ihm beauftragter Fahrzeugdisponent) in dieser Eigenschaft nicht mehr Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots.
In seiner Person kommt eine Verurteilung nur unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Betracht. Dies setzt die vorsätzliche Mitwirkung an der vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit des Fahrzeugführers voraus.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 8. Januar 2020, IV-2 RBs 185/19
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Wesel zurückverwiesen.
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