Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-09-23, Verg 14/18

Verg 14/18Tribunal Superior23 de set. de 2019

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Oberlandesgericht Düsseldorf — Verg 14/18 — Berichtigungsbeschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-23

Aktenzeichen: Verg 14/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0923.VERG14.18.00

Dokumenttyp: Berichtigungsbeschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

    1. Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 05.09.2018, Az. VII-Verg 14/18, wird in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt von Amts wegen berichtigt:

Satz 1 des Tenors:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 30.01.2018 (VK 1-42/17) aufgehoben, soweit der Nachprüfungsantrag das Los 3 betreffend zurückgewiesen worden ist.

Satz 3 und Satz 4 des Tenors:

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer Los 3 betreffend – dies entspricht 50 % der vor der Vergabekammer angefallenen Kosten – tragen der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner. Die in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin Los 3 betreffend werden dem Antragsgegner und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB trägt der Antragsgegner.

    1. Auf die Erinnerung des Antragsgegners vom 03.06.2019 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.05.2018, Az. VII-Verg 14/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.09.2018 in der Fassung des heutigen Berichtigungsbeschlusses sind von dem Antragsgegner in gesamtschuldnerischer Haftung mit der Beigeladenen … € - … Euro – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.03.2019 an die Antragstellerin zu erstatten.

    1. Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben (§ 11Abs. 4 RPflG).

Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt die Antragstellerin.

Wert des Erinnerungsverfahrens: bis zu 3.000 €

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