Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-09-18, 24 U 201/17

24 U 201/17Tribunal Superior18 de set. de 2019

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Regest

Eine Regelung in Leasingbedingungen, dass zum Fahrzeugwert ein Schätzgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einzuholen ist, kann die Vereinbarung über ein Schiedsgutachten im engeren Sinne enthalten (§ 317 BGB). Ist der Gutachter nicht „öffentlich bestellt und vereidigt“, so stellt dies einen Verfahrensmangel dar, der zur Unverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens führt.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 24 U 201/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-18

Aktenzeichen: 24 U 201/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0918.24U201.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Leitsätze

Eine Regelung in Leasingbedingungen, dass zum Fahrzeugwert ein Schätzgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einzuholen ist, kann die Vereinbarung über ein Schiedsgutachten im engeren Sinne enthalten (§ 317 BGB). Ist der Gutachter nicht „öffentlich bestellt und vereidigt“, so stellt dies einen Verfahrensmangel dar, der zur Unverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens führt.

Tenor

Das am 14. November 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird im Rubrum insoweit berichtigt, als nicht die „P. GmbH“ die Klägerin ist, sondern die „Banque …“.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. November 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve abgeändert und die Klage, soweit die Klägerin eine Verurteilung zur Zahlung von mehr als EUR 598,26 erstrebt, als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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