IV-2 RBs 140/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-10-17, IV-2 RBs 140/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-10-17, IV-2 RBs 140/16
IV-2 RBs 140/16Tribunal Superior17 de out. de 2016
Regest
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1 StVO Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 1. Das Rechtsbeschwerdegericht kann bei der Prüfung, ob die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist, auf den Akteninhalt zurückgreifen. 2. Wenn das Verbotszeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) zusammen mit dem Gefahrzeichen 103 (hier: Rechtskurve) angebracht ist, darf für das Ende der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf andere Gefahren, die nicht angezeigt wurden, abgestellt werden. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 17. Oktober 2016, IV-2 RBs 140/16
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 RBs 140/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-17
Aktenzeichen: IV-2 RBs 140/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:1017.IV2RBS140.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Leitsätze
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1
StVO Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1
Das Rechtsbeschwerdegericht kann bei der Prüfung, ob die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist, auf den Akteninhalt zurückgreifen.
Wenn das Verbotszeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) zusammen mit dem Gefahrzeichen 103 (hier: Rechtskurve) angebracht ist, darf für das Ende der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf andere Gefahren, die nicht angezeigt wurden, abgestellt werden.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 17. Oktober 2016, IV-2 RBs 140/16
Tenor
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 3. März 2016 und 24. März 2016 werden aufgehoben.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
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