Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-12-07, I-2 U 88/11

I-2 U 88/11Tribunal Superior7 de dez. de 2015

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 88/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-07

Aktenzeichen: I-2 U 88/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1207.I2U88.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

A.

Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten – das am 22.09.2011 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. Frau B an dem europäischen Patent EP 2 079 AAA eine Mitberechtigung einzuräumen und in die Eintragung der Frau B als Mitinhaberin in das Register beim Europäischen Patentamt einzuwilligen;

  2. an die Klägerin 109.523,95 EUR nebst Zinsen aus 100.000,-- EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2014 zu zahlen.

II.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte 70% und der Kläger 30% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Beklagten auferlegt.

C.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu A. I. 2. sowie des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Berufung des Klägers 50.000,00 EUR und auf die Berufung der Beklagten 100.000,00 EUR entfallen.

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