Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-09-24, I-2 U 65/14

I-2 U 65/14Tribunal Superior24 de set. de 2015

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 65/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-24

Aktenzeichen: I-2 U 65/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0924.I2U65.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  • I. Die Berufung gegen das am 2. September 2014 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
  1. festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf die Verurteilung zur Unterlassung in Ziffer I. 1. des landgerichtlichen Urteils infolge Zeitablaufs erledigt hat und die durch das Landgericht insoweit erfolgte Verurteilung gegenstandslos ist;

  2. der für die Zeit ab dem 9. September 2003 zuerkannte Anspruch auf Rechnungslegung nur für solche Handlungen besteht, die in der Zeit bis einschließlich 15. März 2015 begangen wurden;

  3. nur die in der Zeit vom 30. April 2006 bis zum 15. März 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern zurückzurufen sind;

  4. der für ab dem 23. April 2009 begangene Handlungen zuerkannte Anspruch auf Schadenersatz nur für solche Handlungen besteht, die in der Zeit bis einschließlich 15. März 2015 begangen wurden.

  • II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Streitwert wird – unter Abänderung der anderweitigen landgerichtlichen Festsetzung – für beide Instanzen jeweils auf 150.000,- € festgesetzt

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