Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-08, III-2 RVs 35/14

III-2 RVs 35/14Tribunal Superior8 de abr. de 2014

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Regest

Leitsatz StPO §§ 203, 207 Abs. 1, 329 Abs. 1 Satz 1 1. Die allein auf die Sachrüge gestützte Revision gegen ein nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil ist zulässig und führt zu der Prüfung, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen oder Verfahrenshindernisse bestehen. Diese Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob in erster Instanz der erforderliche Eröffnungsbeschluss gefasst worden ist. 2. Die tatsächliche Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen, kommt anhand des Protokolls schriftlich hinreichend deutlich zum Ausdruck, wenn es den Untersuchungshaftbefehl in dem Vorführungstermin aufrechterhält und sogleich Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 8. April 2014, III-2 RVs 35/14

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 RVs 35/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-08

Aktenzeichen: III-2 RVs 35/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0408.III2RVS35.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Leitsatz

StPO §§ 203, 207 Abs. 1, 329 Abs. 1 Satz 1

Die allein auf die Sachrüge gestützte Revision gegen ein nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil ist zulässig und führt zu der Prüfung, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen oder Verfahrenshindernisse bestehen. Diese Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob in erster Instanz der erforderliche Eröffnungsbeschluss gefasst worden ist.

Die tatsächliche Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen, kommt anhand des Protokolls schriftlich hinreichend deutlich zum Ausdruck, wenn es den Untersuchungshaftbefehl in dem Vorführungstermin aufrechterhält und sogleich Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 8. April 2014, III-2 RVs 35/14

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

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