III-3 Ausl 22/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-11, III-3 Ausl 22/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-11, III-3 Ausl 22/14
III-3 Ausl 22/14Tribunal Superior11 de fev. de 2014
Regest
StPO: §§ 457, 458, 459h, 462 EGGVG: §§ 23, 24 StVollstrO § 21 In dem Verfahren nach § 458 StPO sind weder die Rechtmäßigkeit der Ladung zum Strafantritt noch materielle Fragen einer beantragten Vollstreckungsübernahme eines ausländischen Staates zu prüfen. Die Ladung zum Strafantritt kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff EGGVG angefochten werden, dem das Einwendungsverfahren nach § 21 StVollO vorgeschaltet ist. Einwendungen gegen ein Überstellungsgesuch sind in dem entsprechenden Vollstreckungshilfeverfahren geltend zu machen. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 11.02.2014, III 3 Ausl 22/14
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ausl 22/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-11
Aktenzeichen: III-3 Ausl 22/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0211.III3AUSL22.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Leitsätze
StPO: §§ 457, 458, 459h, 462
EGGVG: §§ 23, 24
StVollstrO § 21
In dem Verfahren nach § 458 StPO sind weder die Rechtmäßigkeit der Ladung zum Strafantritt noch materielle Fragen einer beantragten Vollstreckungsübernahme eines ausländischen Staates zu prüfen.
Die Ladung zum Strafantritt kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff EGGVG angefochten werden, dem das Einwendungsverfahren nach § 21 StVollO vorgeschaltet ist. Einwendungen gegen ein Überstellungsgesuch sind in dem entsprechenden Vollstreckungshilfeverfahren geltend zu machen.
OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat
Beschluss vom 11.02.2014, III 3 Ausl 22/14
Tenor
Der Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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