Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-12-20, I-17 U 51/12

I-17 U 51/12Tribunal Superior20 de dez. de 2013

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 51/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-12-20

Aktenzeichen: I-17 U 51/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1220.I17U51.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Tenor

für R e c h t erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Dezember 2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger - jeweils Zug um Zug gegen die Abtretung der entsprechenden Insolvenzforderungen der nachgenannten Gesellschaften gegen die B. B. AG - 8.000.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen, und zwar der Beklagte zu 1) seit dem 25. Juni 2010, der Beklagte zu 2) seit dem 29. Dezember 2009 und der Beklagte zu 3) seit dem 11. Januar 2010, wobei hiervon ein Teilbetrag in Höhe von 2.545.830,65 € auf den Schaden der B. P. P. GmbH, ein Teilbetrag in Höhe von 654.169,35 € auf den Schaden der B. Service Ratingen GmbH sowie Teilbeträge in Höhe von jeweils 1.600.000,00 € auf die Schäden der B. Prozessautomation GmbH, der B. Versicherungs-Vermittlungs GmbH und der V. K. GmbH entfallen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 10 % der Kläger und zu 90 % die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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