Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-07-18, I-2 U 145/09

I-2 U 145/09Tribunal Superior18 de jul. de 2013

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 145/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-18

Aktenzeichen: I-2 U 145/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0718.I2U145.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  • A Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. November 2009 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • I Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1 der Klägerin

1.1 Auskunft darüber zu erteilen, ob die Beklagte im Wirtschaftsjahr 2005/2006 Erntegut der Sorten „Cubus“, „Tommi“ und „Scarlett“

und im Wirtschaftsjahr 2006/2007 Erntegut der Sorten „Auriga“, „Naomie“, „Ranger“, „Akteur“, „Campari“, „Hattrick“, „Paroli“, „Triso“, „Lukas“, „Nirvana“, „Ornicar“, „Kanton“, „Kitaro“, „Lamberto“, „Anthus“, „Biscay“, „Certo“, „Cubus“, „Dekan“, „Flämingslord“, „Flämingsstern“, „Greif“, „Lomerit“, „Nikita“, „Recrut“, „Braemar“, „Camera“, „Drifter“, „Duet“, „Hermann“, „Limes“, „Ritmo“, „Skater“, „Spectrum“, „Striker“, „Aragon“, „Belana“, „Jumbo“, „Merlot“, „Simba“, „Tommi“, „Maverick“, „Charger“, „Atego“, „Hanna“, „Barke“, „Ellvis“, „Scarlett“, „Sobi“, „Transit“, „Vanessa“, „Magnus“, „Schamane“, „Complet“, „Winnetou“, „Trinidad“, „Enorm“, „Peggy“, „Franziska“, „Theresa“, „Batis“, „Altos“, „SW Talentro“, „Terrier“, „Türkis“, „Candesse“ und „Isengrain“,

das ein Landwirt durch den Anbau von Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb gewonnen und dort als Vermehrungsmaterial zu verwenden beabsichtigt hat, aufbereitet hat; und

1.2 wenn und soweit die Beklagte derartige Aufbereitungshandlungen durchgeführt hat - Auskunft zu erteilen über

  • die Namen und Anschriften des Auftraggebers oder der Auftraggeber,

  • die Sortenbezeichnungen des jeweils aufbereiteten Ernteguts,

  • die Menge der jeweils zur Aufbereitung gelieferten Rohware in dt,

  • die Menge der jeweils nach der Aufbereitung abgegebenen Saatware in dt und

  • den jeweiligen Zeitpunkt und den Ort der Aufbereitung

mit der Maßgabe, dass die Auskünfte hinsichtlich derjenigen Sorten, die in den im Urteilsausspruch des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Aufstellungen einen Eintrag in der 5. Spalte („Sortenschutz ab/bis“) enthalten, nicht für das gesamte Wirtschaftsjahr, sondern

  • über den Zeitpunkt seit dem in der 5. Spalte jeweils aufgeführten Zeitpunkt bzw.

  • über die Zeit bis zu dem in der 5. Spalte jeweils aufgeführten Zeitpunkt

zu erteilen sind;

  • 2 die gemäß Ziffer 1. erteilten Auskünfte jeweils durch geeignete Nachweise im Sinne von Art. 15 GemNachbV zu belegen.

  • II Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  • B Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • C Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 19/26 und die Beklagte 7/26 zu tragen.

  • D Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen deren Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • E Die Revision wird nicht zugelassen.

  • F Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

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