Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-03-06, VI-3 Kart 65/12 (V)

VI-3 Kart 65/12 (V)Tribunal Superior6 de mar. de 2013

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Regest

§§ 21 Abs. 1, 24 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 EnWG, § 19 Abs. 2 StromNEV; Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 32 Richtlinie 2009/72/EG 1. Ändert der Gesetzgeber eine Rechtsverordnung, muss die Änderung mit den weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen in einem sachlichen Zusammenhang stehen und sich im Rahmen der delegierten Verordnungsermächtigung halten. 2. Der Verordnungsgeber ist nach § 24 Satz 1 Nr. 3 EnWG nur ermächtigt, in der Stromnetzentgeltverordnung neben der Methode zur Bestimmung der Entgelte Regelungen hinsichtlich der Genehmigung (oder Untersagung) individueller Netznutzungsentgelte zu treffen. 3. Bei der Befreiung stromintensiver Letztverbraucher handelt es sich schon nicht um ein individuelles Netzentgelt, da der Letztverbraucher keine Gegenleistung entrichtet. 4. Ein individuelles Netzentgelt muss den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten widerspiegeln. Das besondere Nutzungsverhalten stromintensiver Netznutzer kann nur eine verhältnismäßige Reduzierung, nicht aber eine vollständige Befreiung von den Netzkosten rechtfertigen.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 65/12 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-06

Aktenzeichen: VI-3 Kart 65/12 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0306.VI3KART65.12V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§§ 21 Abs. 1, 24 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 EnWG, § 19 Abs. 2 StromNEV; Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 32 Richtlinie 2009/72/EG

  1. Ändert der Gesetzgeber eine Rechtsverordnung, muss die Änderung mit den weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen in einem sachlichen Zusammenhang stehen und sich im Rahmen der delegierten Verordnungsermächtigung halten.

  2. Der Verordnungsgeber ist nach § 24 Satz 1 Nr. 3 EnWG nur ermächtigt, in der Stromnetzentgeltverordnung neben der Methode zur Bestimmung der Entgelte Regelungen hinsichtlich der Genehmigung (oder Untersagung) individueller Netznutzungsentgelte zu treffen.

  3. Bei der Befreiung stromintensiver Letztverbraucher handelt es sich schon nicht um ein individuelles Netzentgelt, da der Letztverbraucher keine Gegenleistung entrichtet.

  4. Ein individuelles Netzentgelt muss den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten widerspiegeln. Das besondere Nutzungsverhalten stromintensiver Netznutzer kann nur eine verhältnismäßige Reduzierung, nicht aber eine vollständige Befreiung von den Netzkosten rechtfertigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird die Festlegung der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 – BK 8-11/024 – aufgehoben.

Die Feststellungsanträge der Beteiligten B., C. und D. werden verworfen.

Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen. Die übrigen Beteiligten tragen ihre Auslagen selbst.

Der Beschwerdewert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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