I-1 U 116/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-03-05, I-1 U 116/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-03-05, I-1 U 116/12
I-1 U 116/12Tribunal Superior5 de mar. de 2013
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 116/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-05
Aktenzeichen: I-1 U 116/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0305.I1U116.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 29. März 2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 37.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger jeweils im Voraus eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 90 Euro zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 30 % sämtlicher weiterer materieller Schäden zu ersetzen, die ihm infolge des Verkehrsunfalls vom 2. April 2012 bereits entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Zudem wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldenanteils von 70 % sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm infolge des Verkehrsunfalls vom 2. April 2012 noch entstehen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 70 % dem Kläger und zu 30 % der Beklagten zur Last.
Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten werden zu 25 % dem Kläger und zu 75 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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