Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-10-02, I-21 U 54/09

I-21 U 54/09Tribunal Superior2 de out. de 2012

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 54/09 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-02

Aktenzeichen: I-21 U 54/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1002.I21U54.09.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.02.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Az.: 1 O 54/09) in der Fassung, die es durch den Berichtigungsbeschluss vom 25.03.2009 erhalten hat, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.342.946,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – soweit darüber noch nicht entschieden ist – tragen der Beklagte zu 88 % und die Klägerin zu 12 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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