I-23 U 150/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-04-19, I-23 U 150/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-04-19, I-23 U 150/11
I-23 U 150/11Tribunal Superior19 de abr. de 2012
Regest
Beschluss des 23. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 19. April 2012 I-23 U 150/11 (40 O 60/08, LG Düsseldorf); Berufung wurde zurückgenommen. L e i t s ä t z e 1. Gerichtliche Hinweise i.S.v. § 139 ZPO in erster bzw. zweiter Instanz sind regelmäßig zu solchen Positionen entbehrlich, die bereits zentraler Prozessstoff des Verfahrens und der schriftsätzlichen Auseinandersetzung der Parteien waren. 2. Eine vereinbarte Vertragsstrafe bezieht sich auf einen einvernehmlich verschobenen Fertigstellungstermin regelmäßig nur dann, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin - gesondert oder durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag - vereinbart worden ist oder zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden ist, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere zur Vertragsstrafe) gleichwohl fortgelten sollen. 3. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird insgesamt hinfällig, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des ganzen Zeitablaufs zwingen. Dies gilt insbesondere im Fall von verzögerten Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers bzw. fehlender von ihm zu stellender Vorgewerke. 4. Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand behält, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt insbesondere von der Formulierung (insbesondere dem Terminbezug) der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab. Je gewichtiger die Terminverschiebung ist, um so weniger ist davon auszugehen, dass die frühere Vereinbarung einer Vertragsstrafe gleichwohl Bestand behalten soll 5. Der Auftragnehmer kann sich gegen einen Anspruch auf Vertragsstrafe mit fehlendem Verschulden an Verzögerungen auch dann berufen, wenn er diese zuvor nicht (als nicht von ihm zu vertretende Behinderungen) dem Auftraggeber angezeigt hat. 6. Dem Auftraggeber kann gegen den Auftragnehmer (Subunternehmer) ein Schadensersatzanspruch aus Verzug auf Ersatz einer von ihm gegenüber dem Bauherrn verwirkten Vertragsstrafe aus § 286 BGB bzw. § 6 Nr. 6 VOB/B zustehen. Hierzu muss der Auftraggeber eine Kausalität der Verzögerung der Werkleistungen des Auftragnehmers für eine etwaige Verwirkung einer Vertragsstrafe des Auftraggebers gegenüber der Bauherrin unter Vortrag zur Identität der Werkleistungen der beiden Vertragsverhältnissen, zu etwaig notwendigen Behinderungstatbeständen/-anzeigen sowie zu etwaigen sonstigen pflichtgemäßen Schadensverhütungs- bzw. minderungsmaßnahmen substantiiert darlegen. Es ist dem Auftraggeber insoweit verwehrt, eine Vertragsstrafe aus ihrem Verhältnis zur Bauherrin ohne weiteres an die Klägerin als ihre Subunternehmerin "weiterzureichen".
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 150/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-19
Aktenzeichen: I-23 U 150/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0419.I23U150.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Leitsätze
Beschluss des 23. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 19. April 2012
I-23 U 150/11 (40 O 60/08, LG Düsseldorf); Berufung wurde zurückgenommen.
L e i t s ä t z e
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Gerichtliche Hinweise i.S.v. § 139 ZPO in erster bzw. zweiter Instanz sind regelmäßig zu solchen Positionen entbehrlich, die bereits zentraler Prozessstoff des Verfahrens und der schriftsätzlichen Auseinandersetzung der Parteien waren.
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Eine vereinbarte Vertragsstrafe bezieht sich auf einen einvernehmlich verschobenen Fertigstellungstermin regelmäßig nur dann, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin - gesondert oder durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag - vereinbart worden ist oder zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden ist, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere zur Vertragsstrafe) gleichwohl fortgelten sollen.
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Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird insgesamt hinfällig, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des ganzen Zeitablaufs zwingen. Dies gilt insbesondere im Fall von verzögerten Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers bzw. fehlender von ihm zu stellender Vorgewerke.
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Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand behält, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt insbesondere von der Formulierung (insbesondere dem Terminbezug) der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab. Je gewichtiger die Terminverschiebung ist, um so weniger ist davon auszugehen, dass die frühere Vereinbarung einer Vertragsstrafe gleichwohl Bestand behalten soll
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Der Auftragnehmer kann sich gegen einen Anspruch auf Vertragsstrafe mit fehlendem Verschulden an Verzögerungen auch dann berufen, wenn er diese zuvor nicht (als nicht von ihm zu vertretende Behinderungen) dem Auftraggeber angezeigt hat.
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Dem Auftraggeber kann gegen den Auftragnehmer (Subunternehmer) ein Schadensersatzanspruch aus Verzug auf Ersatz einer von ihm gegenüber dem Bauherrn verwirkten Vertragsstrafe aus § 286 BGB bzw. § 6 Nr. 6 VOB/B zustehen. Hierzu muss der Auftraggeber eine Kausalität der Verzögerung der Werkleistungen des Auftragnehmers für eine etwaige Verwirkung einer Vertragsstrafe des Auftraggebers gegenüber der Bauherrin unter Vortrag zur Identität der Werkleistungen der beiden Vertragsverhältnissen, zu etwaig notwendigen Behinderungstatbeständen/-anzeigen sowie zu etwaigen sonstigen pflichtgemäßen Schadensverhütungs- bzw. minderungsmaßnahmen substantiiert darlegen. Es ist dem Auftraggeber insoweit verwehrt, eine Vertragsstrafe aus ihrem Verhältnis zur Bauherrin ohne weiteres an die Klägerin als ihre Subunternehmerin "weiterzureichen".
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
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