I-3 W 286/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-19, I-3 W 286/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-19, I-3 W 286/11
I-3 W 286/11Tribunal Superior19 de mar. de 2012
Regest
GKG § 37 Abs. 1 Satz 1 a. F. 1. Der nach § 37 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. für die Erhebung der Gebühren für den Antrag auf Eröffnung und für die Durchführung des Konkursverfahrens maßgebliche Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens ist – in Abweichung zu der Entscheidung des 10. Zivilsenats vom 27.07.2010 (10 W 60/10), NZI 2010, 861 f. - als der „wirtschaftliche Wert“ der Insolvenzmasse zu verstehen, wie ihn der Verwalter bis zum Abschluss des Konkursverfahrens hat realisieren können. 2. Beim Unternehmenswert ist im Falle einer Veräußerung des Unternehmens auf den Reinerlös der Veräußerung abzustellen, nämlich die Gesamteinnahmen zuzüglich der Einnahmen aus der Veräußerung abzüglich der mit der Veräußerung verbundenen Verbindlichkeiten (betrieblichen Aufwendungen). OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2012 – I-3 W 286/11
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 W 286/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-19
Aktenzeichen: I-3 W 286/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0319.I3W286.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
GKG § 37 Abs. 1 Satz 1 a. F.
Der nach § 37 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. für die Erhebung der Gebühren für den Antrag auf Eröffnung und für die Durchführung des Konkursverfahrens maßgebliche Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens ist – in Abweichung zu der Entscheidung des 10. Zivilsenats vom 27.07.2010 (10 W 60/10), NZI 2010, 861 f. - als der „wirtschaftliche Wert“ der Insolvenzmasse zu verstehen, wie ihn der Verwalter bis zum Abschluss des Konkursverfahrens hat realisieren können.
Beim Unternehmenswert ist im Falle einer Veräußerung des Unternehmens auf den Reinerlös der Veräußerung abzustellen, nämlich die Gesamteinnahmen zuzüglich der Einnahmen aus der Veräußerung abzüglich der mit der Veräußerung verbundenen Verbindlichkeiten (betrieblichen Aufwendungen).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2012 – I-3 W 286/11
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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