Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-16, I-6 U 253/10

I-6 U 253/10Tribunal Superior16 de mar. de 2012

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Regest

Eine Schadensersatzforderung wegen entgangener Anlagezinsen aus einer hypothetischen Alternativkapitalanlage ist dann eine Nebenforderung im Sinne von §§ 43 GKG, 4 ZPO, wenn der Kläger in demselben Rechtsstreit wegen der tatsächlich getätigten Kapitalanlage einen Anspruch auf Ersatz des investierten Kapitals geltend macht.

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 253/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-16

Aktenzeichen: I-6 U 253/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0316.I6U253.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: § 43 GKG, § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO

Leitsätze

Eine Schadensersatzforderung wegen entgangener Anlagezinsen aus einer hypothetischen Alternativkapitalanlage ist dann eine Nebenforderung im Sinne von §§ 43 GKG, 4 ZPO, wenn der Kläger in demselben Rechtsstreit wegen der tatsächlich getätigten Kapitalanlage einen Anspruch auf Ersatz des investierten Kapitals geltend macht.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) vom 07.03.2012 gegen den Beschluss des Senats vom 01.03.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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