Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-02, I-17 U 8/11

I-17 U 8/11Tribunal Superior2 de mar. de 2012

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Regest

Die Geltendmachung vermeintlicher Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche gegen den Schuldner gehört jedenfalls dann nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des nach § 291 Abs. 2 InsO bestimmten Treuhänders, wenn ihm nicht nach § 292 Abs. 2 InsO die Aufgabe übertragen worden ist, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. Für eine dennoch erhobene Klage ist er nicht prozessführungsbefugt; sie ist als unzulässig abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits sind in diesem Falle dem Treuhänder persönlich aufzuerlegen.

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 8/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-02

Aktenzeichen: I-17 U 8/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0302.I17U8.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: InsO §§ 291, 292

Leitsätze

Die Geltendmachung vermeintlicher Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche gegen den Schuldner gehört jedenfalls dann nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des nach § 291 Abs. 2 InsO bestimmten Treuhänders, wenn ihm nicht nach § 292 Abs. 2 InsO die Aufgabe übertragen worden ist, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. Für eine dennoch erhobene Klage ist er nicht prozessführungsbefugt; sie ist als unzulässig abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits sind in diesem Falle dem Treuhänder persönlich aufzuerlegen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Oktober 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (4 O 178/09) teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt Frau Rechtsanwältin K. persönlich.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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