Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-22, I-6 U 155/11

I-6 U 155/11Tribunal Superior22 de dez. de 2011

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Regest

1. Das Tätigkeitsgebot des § 59 e Absatz 1 Satz 2 BRAO verlangt eine Erbringung der Leistungen in der und für die Rechtsanwaltsgesellschaft selbst. 2. Ein Verstoß gegen das Tätigkeitsgebot durch den sozietätsfähigen Nicht-Rechtsan-walts-Gesellschafter führt nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages oder dazu, dass er nicht Gesellschafter geworden ist.

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 155/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-22

Aktenzeichen: I-6 U 155/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1222.I6U155.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: BRAO § 59 e Absatz 1 Satz 2

Leitsätze

  1. Das Tätigkeitsgebot des § 59 e Absatz 1 Satz 2 BRAO verlangt eine Erbringung der Leistungen in der und für die Rechtsanwaltsgesellschaft selbst.

  2. Ein Verstoß gegen das Tätigkeitsgebot durch den sozietätsfähigen Nicht-Rechtsan-walts-Gesellschafter führt nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages oder dazu, dass er nicht Gesellschafter geworden ist.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 24. Mai 2011 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 7 O 236/10 - wird hinsichtlich der Beklagten zu 5) und zu 6) als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

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