Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-21, VI-3 U (Kart) 4/11

VI-3 U (Kart) 4/11Tribunal Superior21 de dez. de 2011

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Regest

§ 315 BGB, § 5 GasGVV; § 4 AVBGas; § 148 ZPO; Art. 267 AEUV 1. Verstößt das Preisanpassungsrecht des § 4 Abs. 1, Abs. 2 AVBGas bzw. § 5 Abs. 2 GasVV nach Auffassung des Gerichts nicht gegen europarechtliche Transparenzvorgaben, ist es weder zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof noch mit Blick auf die Vorlagebeschlüsse des Bundesgerichtshofs zur Aussetzung des Rechtsstreits verpflichtet. 2. Eine kumulierte Betrachtung der jeweils in einem Gaswirtschaftsjahr vorgenommenen Preisänderungen trägt dem Umstand Rechnung, dass das Versorgungsunternehmen im Zeitpunkt der Preisanpassung die Entwicklung der Bezugskosten nur prognostizieren kann und vermeidet die mit einer rein kalkulationsperiodenbezogenen Betrachtung verbundenen Risiken und Nachteile bei der Preiskalkulation. 3. Kann sich das Gericht selbst, etwa durch Zeugenvernehmung, die Überzeugung von der Billigkeit der durchgeführten Preisanpassungsmaßnahme verschaffen, bedarf es nicht noch der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verursacht.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 U (Kart) 4/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-21

Aktenzeichen: VI-3 U (Kart) 4/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1221.VI3U.KART4.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 315 BGB, § 5 GasGVV; § 4 AVBGas; § 148 ZPO; Art. 267 AEUV

Verstößt das Preisanpassungsrecht des § 4 Abs. 1, Abs. 2 AVBGas bzw. § 5 Abs. 2 GasVV nach Auffassung des Gerichts nicht gegen europarechtliche Transparenzvorgaben, ist es weder zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof noch mit Blick auf die Vorlagebeschlüsse des Bundesgerichtshofs zur Aussetzung des Rechtsstreits verpflichtet.

Eine kumulierte Betrachtung der jeweils in einem Gaswirtschaftsjahr vorgenommenen Preisänderungen trägt dem Umstand Rechnung, dass das Versorgungsunternehmen im Zeitpunkt der Preisanpassung die Entwicklung der Bezugskosten nur prognostizieren kann und vermeidet die mit einer rein kalkulationsperiodenbezogenen Betrachtung verbundenen Risiken und Nachteile bei der Preiskalkulation.

Kann sich das Gericht selbst, etwa durch Zeugenvernehmung, die Überzeugung von der Billigkeit der durchgeführten Preisanpassungsmaßnahme verschaffen, bedarf es nicht noch der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verursacht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. August 2009, Aktenzeichen 13 O 179/08 Kart, abgeändert; der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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