Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-15, I-10 U 96/11

I-10 U 96/11Tribunal Superior15 de dez. de 2011

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Regest

BGB § 535 Anlage 3 Nr. 17 zu § 27 II. BV BetrkV §§ 1, 2 Nrn. 7, 13, 14, 17 BetrKV 1. „Sonstige Betriebskosten“ (z. B. Kosten der Überwachungsanlage) können in einem Formularmietvertrag auf den gewerblichen Mieter nur übergewälzt werden, wenn sie im einzelnen benannt sind. 2. Die vertragliche Formulierung „sonstige Kosten im Zusammenhang mit Betrieb und Unterhaltung des Gebäudes“ ist auch gegenüber dem Alleinmieter des Grundstücks in hohem Maße intransparent. 3. Kosten der Elektronikversicherung der Brandmeldeanlage sind Kosten der „Ge-bäude-, Haftpflichtversicherung“ i.S. v. § 2 Nr. 13 BetrkV. 4. Kosten der Überwachungsanlage sind keine Kosten des „Wach- und Schließ-dienstes“. 5. Kosten des Aufzugsnotrufs sind Kosten der Beaufsichtigung und Überwachung i. S. von § 2 Nr. 7 BetrKV. 6. Kosten für den erstmaligen Anschluss des Aufzugsnotrufs sind begrifflich keine Betriebskosten, da sie nicht laufend entstehen 7. Die im Klammerzusatz „(Tore, Klimaanlage, Heizung, Aufzug etc.)“ aufgeführten Wartungsbeispiele sind in Anwendung der Zweifelsregelung des § 305 c Abs. 2 BGB als enumerativ einzustufen. Das Kürzel „etc.“ lässt nicht mit der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit erkennen, auf welche weiteren Be-standteile des Objekts sich die Wartungspflicht des Mieters erstrecken soll.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 96/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-15

Aktenzeichen: I-10 U 96/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1215.I10U96.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

BGB § 535

Anlage 3 Nr. 17 zu § 27 II. BV

BetrkV §§ 1, 2 Nrn. 7, 13, 14, 17 BetrKV

  1. „Sonstige Betriebskosten“ (z. B. Kosten der Überwachungsanlage) können in einem Formularmietvertrag auf den gewerblichen Mieter nur übergewälzt werden, wenn sie im einzelnen benannt sind.

  2. Die vertragliche Formulierung „sonstige Kosten im Zusammenhang mit Betrieb und Unterhaltung des Gebäudes“ ist auch gegenüber dem Alleinmieter des Grundstücks in hohem Maße intransparent.

  3. Kosten der Elektronikversicherung der Brandmeldeanlage sind Kosten der „Ge-bäude-, Haftpflichtversicherung“ i.S. v. § 2 Nr. 13 BetrkV.

  4. Kosten der Überwachungsanlage sind keine Kosten des „Wach- und Schließ-dienstes“.

  5. Kosten des Aufzugsnotrufs sind Kosten der Beaufsichtigung und Überwachung i. S. von § 2 Nr. 7 BetrKV.

  6. Kosten für den erstmaligen Anschluss des Aufzugsnotrufs sind begrifflich keine Betriebskosten, da sie nicht laufend entstehen

  7. Die im Klammerzusatz „(Tore, Klimaanlage, Heizung, Aufzug etc.)“ aufgeführten Wartungsbeispiele sind in Anwendung der Zweifelsregelung des § 305 c Abs. 2 BGB als enumerativ einzustufen. Das Kürzel „etc.“ lässt nicht mit der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit erkennen, auf welche weiteren Be-standteile des Objekts sich die Wartungspflicht des Mieters erstrecken soll.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.04.2011 verkündete Urteil der

  1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.181,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2010 zu zahlen, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 302,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2010.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 %, die Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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