Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-07, VII-Verg 77/11

VII-Verg 77/11Tribunal Superior7 de dez. de 2011

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Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 77/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-07

Aktenzeichen: VII-Verg 77/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1207.VII.VERG77.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Ver-gabekammer des Bundes vom 10. August 2011 (VK 2-76/11) aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der „Vertrag zur besonderen zahnärztlichen Versorgung nach § 73c SGB V zur Erkennung und Vermeidung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten während der Schwangerschaft, nach erfolgter PAR-Therapie und für Patienten mit erhöhtem Mund- und Zahnerkrankungsrisiko“ zwischen den Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen vom 19. April 2011 unwirksam ist.

Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, bei einer Fortsetzung des Vergabe-verfahrens ein geregeltes Vergabeverfahren gemäß § 73c Abs. 3 S. 3 SGB V durchzuführen.

Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerinnen sowie die Beigeladene als Gesamtschuldner. Die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer tragen die Antragsgeg-nerinnen je zu ¼ und die Beigeladene zu ½.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschließlich des Verfahrens entspre-chend § 115 Abs. 3 GWB) unter Einschluss der notwendigen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerinnen zu je ¼ und die Beigeladene zu ½.

Der Streitwert wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.

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