Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-15, I-1 U 152/10

I-1 U 152/10Tribunal Superior15 de mar. de 2011

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 152/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-15

Aktenzeichen: I-1 U 152/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0315.I1U152.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin wird das am 10.06.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 4.752,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von der Honorarforderung des Dipl.-Ing. K. W., H-H-Str., E., gemäß Rechnung vom 13.05.2009 (Rechnungsnummer) in Höhe eines Betrages von 409,46 € freizustel-len.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von dem Hono-raranspruch ihrer Prozessbevollmächtigten für deren vorprozessuale Tätigkeit in dieser Sache in Höhe eines Betrages von 239,17 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 97 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klä-gerin zu 25 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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