Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-06-25, I-21 U 108/08

I-21 U 108/08Tribunal Superior25 de jun. de 2009

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 108/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-25

Aktenzeichen: I-21 U 108/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0625.I21U108.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.06.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurück-weisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 23.760,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.231,20 € ab dem 29.11.2005 und aus 528,85 € seit dem 17.08.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin diejenigen Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind und entstehen werden,

a.

dass das Stützwandbankett der auf dem Grundstück B.....straße … in S..... befindlichen Stützwand nicht bis zur Garagensohle geführt wurde,

b.

dass die im Bereich der vorbezeichneten Stützwand eingebaute Drai-nage zu hoch liegt,

c.

dass die vorbezeichnete Stützwand einem zu hohen Erddruck ausge-setzt ist.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin auch die Kosten zu ersetzen, die über die von dem Sachverständigen C..... für die Abdichtung der Garagenanlagenrückseite und der freien Garagenschmalseite bemessenen Beträge hinaus gehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als Ge-samtschuldner.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin, soweit diese einen Betrag von 20.026,90 € nebst Zinsen überschreitet, gegen Sicherheits- leistung in Höhe von 5.000 € abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Für die Beklagten wird die Revision zugelassen.

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