Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-04-07, I-10 W 32/09

I-10 W 32/09Tribunal Superior7 de abr. de 2009

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Regest

Aufwendungen eines Sachverständigen für eine Bahncard 100 sind – jedenfalls wäh-rend deren Gültigkeitsdauer - auch nicht anteilig als Reisekosten erstattungsfähig.

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 32/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-07

Aktenzeichen: I-10 W 32/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0407.I10W32.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

Aufwendungen eines Sachverständigen für eine Bahncard 100 sind – jedenfalls wäh-rend deren Gültigkeitsdauer - auch nicht anteilig als Reisekosten erstattungsfähig.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 25.02.2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die dem Sachverständigen Dr.-Ing. Jochen B. für die Erstellung seines Gut-achtens vom 28.08.2008 zu zahlende Vergütung einschließlich Aufwendungen und Auslagen wird auf EUR 3771,23 festgesetzt. Der weitergehende Festset-zungsantrag wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerden ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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