Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-04-03, I-3 Wx 69/09

I-3 Wx 69/09Tribunal Superior3 de abr. de 2009

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Regest

GBO § 22 Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03. April 2009 – I-3 Wx 52-69/09

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 69/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-03

Aktenzeichen: I-3 Wx 69/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0403.I3WX69.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

GBO § 22

Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03. April 2009 – I-3 Wx 52-69/09

Tenor

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Geschäftswert für den dritten Rechtszug insgesamt: 10.000 €.

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