Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-26, VI-3 Kart 38/08 (V)

VI-3 Kart 38/08 (V)Tribunal Superior26 de set. de 2008

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Regest

Art. 19 Abs. 4 GG; §§ 68 Abs. 2, 73, 75 Abs. 1, 81 EnWG; § 35 Satz 1 VwVfG; § 44a VwGO 1. Eine unzulässige Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung ver-worfen werden. 2. Gegen eine Beweisanordnung im energiewirtschaftlichen Verwaltungs-verfahren ist eine Beschwerde grundsätzlich weder nach § 68 Abs. 2 EnWG noch nach § 75 Abs. 1 EnWG statthaft. Als bloße Zwischenent-scheidung, die zwischen der Einleitung des Verfahrens und seinem Ab-schluss zur Förderung der Sachentscheidung ergeht und deren Rege-lungswirkung sich in der Vorbereitung der Sachentscheidung erschöpft, kann sie nicht selbständig, sondern nur im Rahmen der das Verfahren abschließenden Entscheidung überprüft werden. Anderes kann nur dann gelten, wenn die Verfahrenshandlung nicht lediglich unselbständi-ger Verfahrensbestandteil ist, sondern über das Verfahren hinaus unmit-telbare Rechtswirkungen zu Lasten des Betroffenen entfaltet.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 38/08 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-09-26

Aktenzeichen: VI-3 Kart 38/08 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0926.VI3KART38.08V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

Art. 19 Abs. 4 GG; §§ 68 Abs. 2, 73, 75 Abs. 1, 81 EnWG; § 35 Satz 1 VwVfG; § 44a VwGO

Eine unzulässige Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung ver-worfen werden.

Gegen eine Beweisanordnung im energiewirtschaftlichen Verwaltungs-verfahren ist eine Beschwerde grundsätzlich weder nach § 68 Abs. 2 EnWG noch nach § 75 Abs. 1 EnWG statthaft. Als bloße Zwischenent-scheidung, die zwischen der Einleitung des Verfahrens und seinem Ab-schluss zur Förderung der Sachentscheidung ergeht und deren Rege-lungswirkung sich in der Vorbereitung der Sachentscheidung erschöpft, kann sie nicht selbständig, sondern nur im Rahmen der das Verfahren abschließenden Entscheidung überprüft werden. Anderes kann nur dann gelten, wenn die Verfahrenshandlung nicht lediglich unselbständi-ger Verfahrensbestandteil ist, sondern über das Verfahren hinaus unmit-telbare Rechtswirkungen zu Lasten des Betroffenen entfaltet.

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beweisbeschluss

der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 23. Juli 2008

(BK 6-07-007-A2) wird auf ihre Kosten verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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