I-2 U 57/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-25, I-2 U 57/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-25, I-2 U 57/07
I-2 U 57/07Tribunal Superior25 de set. de 2008
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 57/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-09-25
Aktenzeichen: I-2 U 57/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0925.I2U57.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
A.
Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 14. Juni 2007 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abschnitt I.2.e) des landgerichtlichen Urteilsausspruches die Worte „der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden“ gestrichen werden.
B.
I.
Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Verwaltu9ngsrat und Direktor zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens
anzubieten oder zu liefern oder ein Verfahren anzuwenden, das Folgendes umfasst:
Beschneiden kontinuierlich geförderter mehrlagiger Druckprodukte in einem Durchlauf-Prozess, wobei jedem einzelnen oder mehreren Druckprodukten gemeinsam mindestens ein erster Messerteil zugeordnet wird, wobei der mindestens eine erste Messerteil und das zugehörige Druckprodukt mit im wesentlichen gleicher Geschwindigkeit bewegt, sowie entlang mindestens einer vorgesehenen Schnittkante zueinander in Anlage gebracht werden, wenn dabei je ein erster Messerteil für den Vorder- und für den Hinterkantenschnitt und das dazugehörige Druckprodukt an je einem zweiten ortsfest gelagerten Messerteil für den Vorder- und für den Hinterkantenschnitt vorbeigeführt werden, und ein erster Messerteil für den Oberkantenschnitt und das dazugehörige Druckprodukt an einem zweiten ortsfest in Förderrichtung getrennt von den Messerteilen für den Vorder- und für den Hinterkantenschnitt gelagerten Messerteil für den Oberkantenschnitt vorbeigeführt werden, um mit diesen jeweils in Schneideingriff gebracht zu werden, so dass das Druckprodukt entlang drei vorgesehenen Schnittkanten beschnitten wird;
- der Klägerin in einer geordneten Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 17. April 1993 begangen haben und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der beschriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1 bezeichneten und seit dem 17. April 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
C.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
D.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht werden den Beklagten auferlegt.
E.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten zu 1. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Beklagten zu 2. und 3. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zu 2. und 3. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
F.
Der Streitwert für das Verfahren über die Berufung der Beklagten zu 1. wird auf 500.000,-- Euro, derjenige für das Verfahren gegen die Beklagten zu 2. und 3. wird auf 250.000,-- Euro festgesetzt.
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